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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 92/08
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 7
RVG §§ 55 ff.
RVG § 56
ZPO §§ 103 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageentscheidung des Arbeitsgerichts Trier an das Arbeitsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren unterlag die Klägerin mit einer gegen das beklagte Land geführten Klage. Das beklagte Land hat Kostenfestsetzung beantragt. In diesem waren Reisekosten für den in A-Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstag B-Stadt in Höhe von 88,76 € netto enthalten. Diese Reisekosten nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer setzte das Arbeitsgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2008 ab. Der Beschluss wurde am 26.02.2008 zugestellt, das beklagte Land legte am 05.03.2008, soweit Fahrtkosten in Höhe von 88,76 € zuzüglich Umsatzsteuer abgesetzt wurden, Erinnerung ein. Der Rechtspfleger half der Erinnerung mit Verfügung vom 18.04.2008 nicht ab. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2008 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache gemäß §§ 56, 33 Abs. 7 RVG dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II. Die Vorlageentscheidung macht eine Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht anhängig.

Für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Überlegungen das Arbeitsgericht das Kostenfestsetzungsverfahren der §§ 103 ff. ZPO dem Verfahren über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse nach §§ 55 ff. RVG zuordnen will.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschluss weist zutreffend daraufhin, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, nur mit der Erinnerung anfechtbar ist. Diese Erinnerung hat das beklagte Land eingelegt.

Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 € nicht (§ 567 Abs. 2 ZPO).

Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung statt. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen, Erinnerungen denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Auf das Schaubild bei Zöller, Herget, ZPO, 25. Auflage, § 104 Rd.-Nr. 10 wird verwiesen. Daher muss der Instanzrichter über die Erinnerung abschließend entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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